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07. Juni 2017

Fleißige Studierende sollen belohnt werden - nicht bestraft! Wo bleibt "Leistung soll sich lohnen"?

Sitzung des Nationalrates am 7. Juni 2017 (183/NRSITZ)

Abgeordnete Dr. Jessi Lintl (FPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Wie der Vorredner aus meiner Fraktion schon begründet hat, stimmen wir dieser Vorlage auch sehr gerne zu. Aber leider hat die Regierung doch noch vergessen, dass es sehr fleißige Studierende gibt, die in ihrer Freizeit im Sommer arbeiten und dadurch benachteiligt sind, dass die Grenze für die zumutbare Eigenleistung für Studierende in der Höhe von 10 000 € überschritten wird. Sie werden vom Gesetzgeber bestraft, indem die Höhe der Studienbeihilfe gekürzt wird. Und da frage ich mich schon, wo der Sager „Leistung muss sich lohnen“ eigentlich bleibt. (Beifall bei der FPÖ.)

Es wäre daher angebracht, Einkünfte aus der vorlesungsfreien Zeit oder aus Zeiten, in denen keine Beihilfe bezogen wird, nicht zur Eigenleistung hinzuzurechnen. Ich bringe daher folgenden Antrag ein: 

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Lintl, Dr. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen betreffend Zuverdienstgrenze Studienbeihilfe

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der das Studienförderungsgesetz 1992 insofern geändert wird, als Einkünfte in den vorlesungsfreien Zeiten und Einkünfte in Zeiten in denen keine Beihilfe bezogen wird, nicht zur Eigenleistung gem. § 31 Abs. 4 gezählt werden.“

*****

Darüber hinaus bringe ich einen Antrag ein, der Erleichterungen für erwerbstätige Studierende bringt, die einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags stellen. Derzeit gilt nämlich nur der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres als Nachweis, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. An den Universitäten ist aber die Fortsetzungsmeldung für das Studium für das jeweilige Sommersemester alljährlich bereits Ende Jänner möglich. Aber Ende Jänner einen Einkommensteuerbescheid für das vergangene Jahr vorzulegen, das ist nicht machbar. So müssen die Studierenden den Studienbeitrag zuerst bezahlen und dann einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Das ist ein unnötiger Verwaltungsaufwand.

Daher bringe ich folgenden Antrag ein: 

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Lintl, Dr. Kassegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Nachweis der Berufstätigkeit hinsichtlich Erlass des Studienbeitrags

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, sodass künftig auch andere Nachweise als nur der Einkommenssteuerbescheid des vergangenen Jahres (zB Gehaltszettel dreier Monate) hinsichtlich eines Erlasses des Studienbeitrags akzeptiert werden.“

*****

Ich bitte um Zustimmung. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Präsident Karlheinz Kopf: Die beiden von Frau Abgeordneter Dr. Lintl verlesenen Entschließungsanträge sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen mit in Verhandlung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Lintl, Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter

betreffend Zuverdienstgrenze Studienbeihilfe

eingebracht in der 183. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 7. Juni 2017 im Zuge der Behandlung von TOP 3, Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 2171/A der Abgeordneten Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird (1655 d.B.).

Laut § 31 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Das heißt auch, dass leistungswillige Studierende, die in den Ferienmonaten (Februar und Juli-September) gewillt sind, sich durch Arbeit das nötige Geld für ihr Studium zu verdienen, und dadurch diese Zuverdienstgrenze überschreiten, vom Gesetzgeber bestraft werden.

 

Auch auf der Internetseite der Studienbeihilfenbehörde ist nachzulesen, dass „das Einkommen [...] ausschließlich jahresweise geprüft [wird]. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes.“

Mit dieser Regelung verhindert entweder der Gesetzgeber, dass leistungswillige Studienbeihilfenempfänger mehr zu Volkswirtschaft und Steueraufkommen beitragen, oder der Staat kürzt damit die Höhe der Studienbeihilfe für diese fleißigen Studierenden. 

Ein weiteres Problem dieser gesetzlichen Regelung im § 31 Abs 4 StudFG ergibt sich daraus, dass sich diese Grenze aliquot verringert (!), wenn nicht das ganze Jahre eine Beihilfe bezogen wird. Das bedeutet, dass Studierende, die nur in einem Semester eine Beihilfe beziehen, und im anderen Semester mehr arbeiten um den Ausfall der Beihilfe zu kompensieren, in die Gefahr laufen, die komplette Studienbeihilfe zu verlieren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der das Studienförderungsgesetz 1992 insofern geändert wird, als Einkünfte in den vorlesungsfreien Zeiten und Einkünfte in Zeiten in denen keine Beihilfe bezogen wird, nicht zur Eigenleistung gem. § 31 Abs. 4 gezählt werden.“

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Lintl, Dr. Kassegger und weiterer Abgeordneter 

betreffend Nachweis der Berufstätigkeit hinsichtlich Erlass des Studienbeitrags

eingebracht in der 183. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 7. Juni 2017 im Zuge der Behandlung von TOP 3, Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 2171/A der Abgeordneten Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird (1655 d.B.).

 

In § 92 Abs 1 Zi 5 Universitätsgesetz 2002 wird normiert, unter welchen Voraussetzungen berufstätigen Studenten der Studienbeitrag auf Antrag zu erlassen ist:

„Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.“

Die Universität Wien verlangt beim Antrag den Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes bzw. die Daten des Steueraktes, wie den entsprechenden Informationen auf der Internetseite der Universität zu entnehmen ist: 

„Laut Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann als Nachweis nur der Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes bzw. die Daten des Steueraktes akzeptiert werden. Wenn Sie den Einkommenssteuerbescheid nicht bis zum Ende der Frist vorlegen können, müssen Sie den Studienbeitrag zunächst zahlen und können dann bis zum Ende der Rückerstattungsfrist einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen“

(https://studentpoint.univie.ac.at/rund-ums-geld/studienbeitrag/erlass/, 22. Feb. 2016)

Da an den Universitäten die Fortsetzungsmeldung des Studiums für das jeweilige Sommersemester bereits alljährlich mit Ende Jänner möglich ist, es andererseits jedoch kaum zu bewerkstelligen ist, bereits Ende Jänner einen Einkommenssteuerbescheid für das vorangegangene Jahr vorzulegen und manche Universitäten nur den Einkommenssteuerbescheid, nicht aber die Daten des Steueraktes akzeptieren, werden durch die alleinige Akzeptanz eines Einkommenssteuerbescheides berufstätige Studenten benachteiligt.

Auch die Ombudsstelle für Studierende hat dieses Problem im Tätigkeitbericht 2015/16 aufgegriffen und folgende Vorschläge dazu publiziert:

Gemäß § 92 Abs 1 Z 5 UG ist jenen Studierenden an öffentlichen Universitäten, welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs 1 UG erfüllen, der Studienbeitrag auch bei Überschreitung des in Abs 1 festgelegten Zeitrahmens zu erlassen, wenn diese Studierenden im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 ASVG erzielt haben.

Weiters haben derzeit die Träger der Sozialversicherung zum Zwecke des Nachweises der Jahreseinkommen den öffentlichen Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden dieser Institutionen über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen den die Studienbeiträge verwaltenden Einrichtungen an den öffentlichen Universitäten im automationsunterstützen Datenverkehr zu übermitteln.

Es ergeht erstens der Vorschlag, dass der § 92 Abs 1 Z 5 UG dahingehend geändert werde, dass der Passus, dass die Träger der Sozialversicherung den öffentlichen Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der davon betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln haben, aus dem Gesetz ersatzlos gestrichen wird, da diese Regelung technisch nicht umsetzbar ist und somit nicht dem Zweck der in den Erläuterungen ausgeführten Verwaltungsvereinfachung dient.

In der StubeiV 2004 wird für den Nachweis der Inanspruchnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs 1 Z 5 UG die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, herangezogen. Die in § 2b Abs 3 StubeiV 2004 geregelten Fristen für den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages sind durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides vor allem im Sommersemester oftmals deswegen unmöglich, da der vorzulegende Einkommenssteuerbescheid vom zuständigen

Finanzamt noch nicht ausgestellt werden kann.

Daher ergeht zweitens der Vorschlag, gesetzliche Regelungen dahingehend zu treffen, dass Studierende auch Lohnzettel für das dem jeweiligen Studienjahr vorangegangene Kalenderjahr als Nachweis der Erwerbstätigkeit oder einen Versicherungsdatenauszug der zuständigen Krankenversicherungsanstalt als Nachweis der Erwerbstätigkeit vorlegen können.

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, sodass künftig auch andere Nachweise als nur der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangenen Jahres (zB Gehaltszettel dreier Monate) hinsichtlich eines Erlasses des Studienbeitrags akzeptiert werden.“


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